Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt zunächst Ehepartner und Kinder des Erblassers. Gibt es diese nicht, so wird durch das Nachlassgericht der Kreis der Verwandtschaft als Erbnehmer immer weiter gezogen.
Wenn Sie stattdessen Ihren Nachlass einem besonderen Zweck zukommen lassen möchten, kann dies schriftlich in einer Verfügung über den Tod hinaus festgeschrieben werden.